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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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| 1.
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Alle Preise und Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. |
| 2.
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Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der
Lauf der vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
| 3.
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Die vereinbarte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht
durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht
wird. Verzögerungen müssen in begründeten Fällen toleriert werden. Höhere
Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse berechtigen den Hersteller zum
Rücktritt, ohne dem Besteller zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. |
| 4.
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Bei Vertragsabschluß wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Bestellers vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin
hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers Bedenken, so dass
die Ansprüche des Herstellers gefährdet erscheinen, so steht dem Hersteller das
Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom
Besteller zu verlangen. Der Hersteller darf in diesem Falle die Ausführung des
Auftrages unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der
Besteller diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so kann
der Hersteller ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller
ein Schadenersatzanspruch zusteht. |
| 5.
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Kann die Ware bei Fertigstellung infolge von Umständen, die der Hersteller
nicht zu vertreten hat, nicht sofort geliefert werden, so trägt der Besteller
das Gefahrenrisiko. Eventuell entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des
Bestellers. |
| 6.
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Für Instandsetzung und Reparaturen kann der endgültige Preis erst nach
Fertigstellung der Arbeit festgestellt werden. Vorher abgegebene Preise sind
unverbindlich. Alle Gefahren aus solchen Arbeiten, insbesondere entstehende
Glas- und andere Bruchschäden, trägt der Besteller. |
| 7.
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Etwaige Beanstandungen sind spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich
vorzubringen. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Für die durch Bau- oder
Wohnungsfeuchtigkeit entstehenden Mängel wird keine Gewähr übernommen. Das
gleiche gilt, wenn die abgelieferte Ware durch unsachgemäße und falsche
Behandlung seitens des Bestellers Schaden erleidet. |
| 8.
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Die Garantie für Möbel beträgt 6 Monate, für Bautischlerarbeiten lt. VOB zwei
Jahre. Ausgenommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuchtigkeit
entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Hersteller nicht
zu vertreten hat. Späteres Schwinden und Reißen des Holzes bis zu 2%, bei
Zentral- und Dauerheizung bis zu 4% ist nicht als Mangel anzusehen. |
| 9.
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Bei Vertragsabschluss anerkannte Preise sind dann zu ändern, wenn die
Rohstoffpreise während der Auftragsausführung um mehr als 3% steigen oder
fallen. Tarifliche Lohnerhöhungen nach Vertragsabschluss sind in jedem Fall vom
Besteller in der tatsächlichen Höhe zuzüglich eines Unkostenzuschlages von 75%
zu erstatten. |
| 10.
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Bei Anlieferung bzw. bei Einbau oder im Falle des Eintretens von Abschnitt 5
sind Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der bis dahin ausgeführten Arbeiten zu
leisten. Soll Abschnitt 9 Satz 1 (Rohstoffpreisänderung) ausgeschlossen sein,
so ist der gesamte Materialeinkauf vorzufinanzieren. Die Restzahlung hat binnen
30 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Stundenlohnarbeiten sind
sofort nach Rechnungslegung zahlbar. |
| 11.
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Es liegt im Ermessen des Herstellers bei Aufträgen bestimmter Größenordnung
oder in besonderen Fällen auch folgende Zahlungen zu verlangen:
30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
30% bei Fertigstellung im Betrieb
30% bei Montagebeginn
Rest innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung |
| 12.
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Bei Zahlungsverzug kommen die üblichen Bankzinsen und Spesen für
Kreditgewährung in Anrechnung. Wechsel werden nur unter Vorbehalt der
Diskontierungsmöglichkeit und gegen sofortige Vergütung der üblichen
Diskontspesen und der sonstigen Gebühren hereingenommen. Scheck oder Wechsel
gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. |
| 13.
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Der Hersteller behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum
Eingang aller Zahlungen, auch soweit sie aus einer laufenden
Geschäftsverbindung der Vertragsparteien für die Vergangenheit und Zukunft zu
leisten sind, vor.
Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände
gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der
Abschluss des Vertrages ist dem Hersteller auf Verlangen nachzuweisen.
Versicherungsansprüche werden in Höhe des dem Hersteller geschuldeten Betrages
schon jetzt an diesen abgetreten.
Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der
Besteller dem Hersteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat den
Pfandgläubiger sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen von dem Besteller unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so hat der Besteller das Recht, die Liefergegenstände im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterzuveräußern. Der Besteller
tritt seine Forderungen gegen den Endabnehmer aus dem Weiterverkauf hiermit an
den Hersteller in Höhe des diesem geschuldeten Betrages ab und verpflichtet
sich, die Abtretung dem Endabnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der
Liefergegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer
das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den
Hersteller ab.
Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht oder
nicht pünktlich, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Besteller ohne
Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen unbeschadet des ihm
zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages. |
| 14.
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Kostenanschläge, Entwürfe Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des
Anbieters und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten
Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich zurückzugeben und mit 3% des Angebotspreises dem
Anbieter für entstandene Aufwendungen zu vergüten. |
| 15.
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Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile der Wohnsitz des
Herstellers. |